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MEDICUS
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ZAHNÄRZTE.
Rund 82% aller Zahnarztpraxen werden immer noch als Ein
zelpraxen geführt. Innerhalb der Gemeinschaftspraxen wie
derum dominieren die kleineren Praxisstrukturen mit zwei
Inhabern (rund 87%). Seit dem Jahr 2004 sind neben Einzel
praxen und (überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaften
(BAG/ÜBAG) auch Medizinische Versorgungszentren (MVZ)
zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berech
tigt. MVZ stehen dabei als spezielle Kooperationsform auch
Zahnmedizinern offen – unter der Voraussetzung einer Ein
tragung ins Zahnarztregister. Bis Mitte 2015 waren jedoch
lediglich fachübergreifende MVZ erlaubt, die mit Ärzten
verschiedener Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen
besetzt waren.
Obwohl bei einigen Krankheitsbildern nachweisbar Zusam
menhänge mit bestimmten Zahnerkrankungen bestehen
(z. B. von Herzerkrankungen oder Diabetes mit Parodonto
se), wurden kaum interdisziplinäre MVZ zwischen Zahnärz
ten und Ärzten anderer Fachgruppen gegründet. Erst nach
dem im Zuge des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes Mitte
2015 die Gründung fachgleicher MVZ ermöglicht wurde, ist
die Zahl der MVZ unter zahnärztlicher Beteiligung stark ge
stiegen. Zum 31.3.2017 gab es bereits 303 rein zahnärztliche
MVZ, in denen 254 Vertragszahnärzte und 911 angestellte
Zahnärzte tätig waren. Rund 79% der Gründungen erfolgen
im städtischen Bereich. Im ländlichen Raum, in dem in den
nächsten Jahren viele Zahnärzte ihre Praxis altersbedingt
schließen, liegt die Quote bei nur ca. 21%. Die zunehmende
Der Trend zur Kooperation ist bei den Zahnärzten lange nicht so ausgeprägt wie bei den Humanmedizinern. Nach
wie vor dominieren die Einzelpraxen mit einem Anteil von rund 82% den Markt. Nachdem seit Inkrafttreten des
GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes im Juli 2015 auch fachgleiche Ärzte ein MVZ gründen dürfen, ist die Anzahl
der zahnärztlichen MVZ signifikant gestiegen.
Zahnärztliche MVZ werden immer attraktiver
Attraktivität einer Angestelltentätigkeit in einem MVZ wird
die Schwierigkeit, einen geeigneten Praxisnachfolger zu fin
den, zusätzlich erhöhen und damit die Versorgungssituation
auf dem Land weiter verschlechtern.
Trend zur Anstellung wird durch wachsende
Zahl zahnärztlicher MVZ verstärkt
Die Regelung, dass ein Vertragszahnarzt höchstens zwei
vollzeitbeschäftigte Zahnärzte anstellen darf, greift für MVZ
nicht. MVZ besitzen eine eigene Zulassung und unterliegen
(im Gegensatz zu Einzelpraxen oder BAG) keiner Einschrän
kung bei der Zahl der angestellten Zahnärzte.
Die Zunahme der zahnärztlichen MVZ führt zu einer Be
schleunigung des allgemeinen Trends zur Anstellung bei den
Zahnärzten – insbesondere, da der überwiegende Teil (ca.
70%) der MVZ rein mit angestellten (Zahn-)Ärzten als soge
nanntes Angestellten-MVZ betrieben wird. Dieser Trend hat
verschiedene Ursachen: Aufgrund des wachsenden Anteils
von Zahnärztinnen steigt die Nachfrage nach angestellten
Beschäftigungsverhältnissen bzw. Teilzeitarbeitsplätzen. Der
zeit liegt der Frauenanteil bei den behandelnd tätigen Zahn
ärzten bei ca. 45%, Tendenz steigend – eine Prognose des
Instituts der Deutschen Zahnärzte (IDZ) sagt für 2033 einen
Frauenanteil von 60% voraus. Ein weiterer Grund liegt in den
ständig steigenden Investitionssummen bei Praxisgründun
gen und -übernahmen. Viele junge Zahnärzte scheuen das
Werte jeweils zum Ende des 1. Quartals. * Stand: 30.6.2017 Quelle: KBV (2017) Grafik: Rebmann Research
An der zahnärztlichen Versorgung teilnehmende MVZ
1/2014
1/2017*
1/2015
1/2016
144
116
83
41
24
21
16
9
166
27
607
132
349
1/2011
1/2012
1/2013
1.466
Anzahl zahnärztlicher MVZ (rein zahnärztliche und fachgruppengemischte, in denen Zahnärzte tätig sind)
in MVZ tätige Zahnärzte (angestellte und Vertragszahnärzte)