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VR

MEDICUS

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ZAHNÄRZTE.

Rund 82% aller Zahnarztpraxen werden immer noch als Ein­

zelpraxen geführt. Innerhalb der Gemeinschaftspraxen wie­

derum dominieren die kleineren Praxisstrukturen mit zwei

Inhabern (rund 87%). Seit dem Jahr 2004 sind neben Einzel­

praxen und (überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaften

(BAG/ÜBAG) auch Medizinische Versorgungszentren (MVZ)

zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berech­

tigt. MVZ stehen dabei als spezielle Kooperationsform auch

Zahnmedizinern offen – unter der Voraussetzung einer Ein­

tragung ins Zahnarztregister. Bis Mitte 2015 waren jedoch

lediglich fachübergreifende MVZ erlaubt, die mit Ärzten

verschiedener Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen

besetzt waren.

Obwohl bei einigen Krankheitsbildern nachweisbar Zusam­

menhänge mit bestimmten Zahnerkrankungen bestehen

(z. B. von Herzerkrankungen oder Diabetes mit Parodonto­

se), wurden kaum interdisziplinäre MVZ zwischen Zahnärz­

ten und Ärzten anderer Fachgruppen gegründet. Erst nach­

dem im Zuge des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes Mitte

2015 die Gründung fachgleicher MVZ ermöglicht wurde, ist

die Zahl der MVZ unter zahnärztlicher Beteiligung stark ge­

stiegen. Zum 31.3.2017 gab es bereits 303 rein zahnärztliche

MVZ, in denen 254 Vertragszahnärzte und 911 angestellte

Zahnärzte tätig waren. Rund 79% der Gründungen erfolgen

im städtischen Bereich. Im ländlichen Raum, in dem in den

nächsten Jahren viele Zahnärzte ihre Praxis altersbedingt

schließen, liegt die Quote bei nur ca. 21%. Die zunehmende

Der Trend zur Kooperation ist bei den Zahnärzten lange nicht so ausgeprägt wie bei den Humanmedizinern. Nach

wie vor dominieren die Einzelpraxen mit einem Anteil von rund 82% den Markt. Nachdem seit Inkrafttreten des

GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes im Juli 2015 auch fachgleiche Ärzte ein MVZ gründen dürfen, ist die Anzahl

der zahnärztlichen MVZ signifikant gestiegen.

Zahnärztliche MVZ werden immer attraktiver

Attraktivität einer Angestelltentätigkeit in einem MVZ wird

die Schwierigkeit, einen geeigneten Praxisnachfolger zu fin­

den, zusätzlich erhöhen und damit die Versorgungssituation

auf dem Land weiter verschlechtern.

Trend zur Anstellung wird durch wachsende

Zahl zahnärztlicher MVZ verstärkt

Die Regelung, dass ein Vertragszahnarzt höchstens zwei

vollzeitbeschäftigte Zahnärzte anstellen darf, greift für MVZ

nicht. MVZ besitzen eine eigene Zulassung und unterliegen

(im Gegensatz zu Einzelpraxen oder BAG) keiner Einschrän­

kung bei der Zahl der angestellten Zahnärzte.

Die Zunahme der zahnärztlichen MVZ führt zu einer Be­

schleunigung des allgemeinen Trends zur Anstellung bei den

Zahnärzten – insbesondere, da der überwiegende Teil (ca.

70%) der MVZ rein mit angestellten (Zahn-)Ärzten als soge­

nanntes Angestellten-MVZ betrieben wird. Dieser Trend hat

verschiedene Ursachen: Aufgrund des wachsenden Anteils

von Zahnärztinnen steigt die Nachfrage nach angestellten

Beschäftigungsverhältnissen bzw. Teilzeitarbeitsplätzen. Der­

zeit liegt der Frauenanteil bei den behandelnd tätigen Zahn­

ärzten bei ca. 45%, Tendenz steigend – eine Prognose des

Instituts der Deutschen Zahnärzte (IDZ) sagt für 2033 einen

Frauenanteil von 60% voraus. Ein weiterer Grund liegt in den

ständig steigenden Investitionssummen bei Praxisgründun­

gen und -übernahmen. Viele junge Zahnärzte scheuen das

Werte jeweils zum Ende des 1. Quartals. * Stand: 30.6.2017 Quelle: KBV (2017) Grafik: Rebmann Research

An der zahnärztlichen Versorgung teilnehmende MVZ

1/2014

1/2017*

1/2015

1/2016

144

116

83

41

24

21

16

9

166

27

607

132

349

1/2011

1/2012

1/2013

1.466

Anzahl zahnärztlicher MVZ (rein zahnärztliche und fachgruppengemischte, in denen Zahnärzte tätig sind)

in MVZ tätige Zahnärzte (angestellte und Vertragszahnärzte)