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VR
MEDICUS
RECHT.
Auch in 2018 sorgen viele rechtliche Neuerungen dafür, dass es in der Praxis und im Krankenhaus ganz bestimmt
nicht langweilig wird. Hier ist ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofes in Sachen jameda zu nennen:
Verlässt ein Bewertungsportal den Boden der Neutralität, so haben Ärzte einen Löschungsanspruch für ihre
personenbezogenen Daten.
BGH-Entscheidung: Kippt nun das jameda-Geschäftsmodell?
eingeblendet werden, fehlt ein solcher Hinweis auf Konkur
renten bei dem Abschluss eines „Premium-Pakets“.
Gerade durch diese Art der Darstellung liege aber eine un
zulässige Speicherung personenbezogener Daten vor, was
deren Löschung zur Folge hat ( § 35 ABS.2 S. 3 Nr. 1 BDSG).
Eine Speicherung personenbezogener Daten war jameda in
der Vergangenheit lediglich in seiner Funktion als „neutraler“
Informationsmittler zugestanden worden. Mit der beschrie
benen Geschäftspraxis verließe jameda hingegen diese „neu
trale“ Stellung. Dem betroffenen Arzt sei ein schutzwürdiges
Interesse am Ausschluss der Speicherung seiner Daten zuzu
billigen, da die auf das Grundrecht der Meinungs- und Me
dienfreiheit (Art. 5 ABS.1 S. 1 GG Art. 20 EMRK) gestützte
Rechtsposition von jameda laut BGH dann hinter dem Recht
des Arztes auf Schutz seiner personenbezogenen Daten
(Recht auf informelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 in Ver
bindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK) zurückstehen
müsse. Die Entscheidung hat dabei nicht nur Auswirkungen
auf jameda. Vielmehr ist sie auf alle Bewertungsportale über
tragbar, die ein ähnliches Geschäftsmodell verfolgen.
Dass mit dieser Entscheidung hingegen das letzte Wort in
Sachen Ärztesuch- und Bewertungsportale gesprochen wur
de, darf stark bezweifelt werden. jameda hat bereits auf das
Urteil reagiert und das monierte Anzeigenmodell umgehend
entfernt. Damit ist anderen Ärzten die Möglichkeit genom
men, die Löschung des Profils unter Berufung auf das Urteil
zu verlangen. Es bleibt abzuwarten, welche Gedanken sich
jameda künftig bezüglich des Geschäftsmodells machen und
wie es dies in geänderter Form umsetzen wird.
Begibt sich ein Patient im Internet auf die Suche nach einem
Arzt oder möchte er die mutmaßlichen Erfahrungen anderer
Patienten vor einem Besuch einholen, so landet er schnell auf
dem Bewertungsportal von jameda. Wer sich als Arzt daran
stört, dass gegen seinen Willen ein Profil über ihn angelegt
wird, musste dies bislang so hinnehmen. So entschied der
BGH noch vor nicht allzu langer Zeit (Urteil vom 23.9.2014, AZ
VI ZR 358/13) zugunsten von jameda, dass die grundsätzliche
Speicherung personenbezogener Daten von Ärzten und Be
wertungen von Patienten zulässig sei.
Der BGH stärkte durch ein neuerliches Urteil (vom 20.2.2018,
AZ. VI ZR 30/17) nunmehr die Rechte der Ärzteschaft und
erteilte jameda einen empfindlichen Dämpfer. Überraschend
wurde dabei zugunsten einer klagenden Dermatologin ent
schieden, die unter anderem die komplette Löschung ihrer
Daten von jameda verlangte. Den Ausschlag gab dabei der
Vergleich zwischen den Profilen nicht zahlender Ärzte und
solcher, die sich kostenpflichtig bei jameda registriert und ein
„Premium-Paket“ abgeschlossen hatten.
Neben den Bewertungen bietet jameda dabei als eigene
Informationen die sogenannten „Basisdaten“ eines Arztes
(Name, akademischer Grad, Fachrichtung, Praxisanschrift,
Sprechzeiten etc.) an. Während auf dem Profil eines nicht
zahlenden Arztes unter der Rubrik „Anzeige“ unmittelbare
Konkurrenten derselben Fachrichtung im örtlichen Umfeld
Dr. Karl-Heinz Schnieder
kwm – Kanzlei für Wirtschaft und Medizin
Tel. 0251 53599-25
www.kwm-rechtsanwaelte.de