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VR

MEDICUS

RECHT.

Auch in 2018 sorgen viele rechtliche Neuerungen dafür, dass es in der Praxis und im Krankenhaus ganz bestimmt

nicht langweilig wird. Hier ist ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofes in Sachen jameda zu nennen:

Verlässt ein Bewertungsportal den Boden der Neutralität, so haben Ärzte einen Löschungsanspruch für ihre

personenbezogenen Daten.

BGH-Entscheidung: Kippt nun das jameda-Geschäftsmodell?

eingeblendet werden, fehlt ein solcher Hinweis auf Konkur­

renten bei dem Abschluss eines „Premium-Pakets“.

Gerade durch diese Art der Darstellung liege aber eine un­

zulässige Speicherung personenbezogener Daten vor, was

deren Löschung zur Folge hat ( § 35 ABS.2 S. 3 Nr. 1 BDSG).

Eine Speicherung personenbezogener Daten war jameda in

der Vergangenheit lediglich in seiner Funktion als „neutraler“

Informationsmittler zugestanden worden. Mit der beschrie­

benen Geschäftspraxis verließe jameda hingegen diese „neu­

trale“ Stellung. Dem betroffenen Arzt sei ein schutzwürdiges

Interesse am Ausschluss der Speicherung seiner Daten zuzu­

billigen, da die auf das Grundrecht der Meinungs- und Me­

dienfreiheit (Art. 5 ABS.1 S. 1 GG Art. 20 EMRK) gestützte

Rechtsposition von jameda laut BGH dann hinter dem Recht

des Arztes auf Schutz seiner personenbezogenen Daten

(Recht auf informelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 in Ver­

bindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK) zurückstehen

müsse. Die Entscheidung hat dabei nicht nur Auswirkungen

auf jameda. Vielmehr ist sie auf alle Bewertungsportale über­

tragbar, die ein ähnliches Geschäftsmodell verfolgen.

Dass mit dieser Entscheidung hingegen das letzte Wort in

Sachen Ärztesuch- und Bewertungsportale gesprochen wur­

de, darf stark bezweifelt werden. jameda hat bereits auf das

Urteil reagiert und das monierte Anzeigenmodell umgehend

entfernt. Damit ist anderen Ärzten die Möglichkeit genom­

men, die Löschung des Profils unter Berufung auf das Urteil

zu verlangen. Es bleibt abzuwarten, welche Gedanken sich

jameda künftig bezüglich des Geschäftsmodells machen und

wie es dies in geänderter Form umsetzen wird.

Begibt sich ein Patient im Internet auf die Suche nach einem

Arzt oder möchte er die mutmaßlichen Erfahrungen anderer

Patienten vor einem Besuch einholen, so landet er schnell auf

dem Bewertungsportal von jameda. Wer sich als Arzt daran

stört, dass gegen seinen Willen ein Profil über ihn angelegt

wird, musste dies bislang so hinnehmen. So entschied der

BGH noch vor nicht allzu langer Zeit (Urteil vom 23.9.2014, AZ

VI ZR 358/13) zugunsten von jameda, dass die grundsätzliche

Speicherung personenbezogener Daten von Ärzten und Be­

wertungen von Patienten zulässig sei.

Der BGH stärkte durch ein neuerliches Urteil (vom 20.2.2018,

AZ. VI ZR 30/17) nunmehr die Rechte der Ärzteschaft und

erteilte jameda einen empfindlichen Dämpfer. Überraschend

wurde dabei zugunsten einer klagenden Dermatologin ent­

schieden, die unter anderem die komplette Löschung ihrer

Daten von jameda verlangte. Den Ausschlag gab dabei der

Vergleich zwischen den Profilen nicht zahlender Ärzte und

solcher, die sich kostenpflichtig bei jameda registriert und ein

„Premium-Paket“ abgeschlossen hatten.

Neben den Bewertungen bietet jameda dabei als eigene

Informationen die sogenannten „Basisdaten“ eines Arztes

(Name, akademischer Grad, Fachrichtung, Praxisanschrift,

Sprechzeiten etc.) an. Während auf dem Profil eines nicht

zahlenden Arztes unter der Rubrik „Anzeige“ unmittelbare

Konkurrenten derselben Fachrichtung im örtlichen Umfeld

Dr. Karl-Heinz Schnieder

kwm – Kanzlei für Wirtschaft und Medizin

Tel. 0251 53599-25

www.kwm-rechtsanwaelte.de