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MEDICUS
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PRAXIS-TIPP.
Die Fakten zu einem kürzlichen Fall
Gerade einmal vier Jahre haben Dr. S. und Dr. G. zusammen in
ihrer Gemeinschaftspraxis gearbeitet, als Dr. G. unerwartet bei
einem Verkehrsunfall stirbt. Durch den Schock des plötzlichen
Verlustes ist sowohl den Erben als auch Dr. S. zunächst nicht
bewusst, wie wenig Zeit für das Finden eines Nachfolgers für
den verstorbenen Dr. G. verbleibt, sollte der Praxiswert nicht
massiv leiden. In den ersten Tagen nach dem plötzlichen Tod
von Dr. G. versucht Dr. S., die Patienten der Praxis alleine zu
behandeln. Er merkt jedoch sehr schnell, dass dies auf Dauer
nicht möglich ist, da sich die Terminvergabe und die Warte
zeiten in seiner Praxis deutlich verlängern. Da er befürchtet,
dass Patienten zu anderen Praxen abwandern könnten, fragt
er bei der KV nach, welche Möglichkeiten bestehen.
Die KV erklärt Dr. S., dass die Vertragsarztzulassung seines
verstorbenen Praxispartners nachbesetzt werden kann. Da
die Zulassung jedoch grundsätzlich mit dem Tode endet,
müsse zunächst überprüft werden, ob eine Wiederbesetzung
überhaupt in Frage kommt. Dagegen könne eine Überversor
gung im Planungsbereich sprechen. Die Interessen von Dr. S.
als verbleibendem Praxispartner würden aber in jedem Fall
vom Zulassungsausschuss berücksichtigt werden. Um kurz
fristig Entlastung in der Praxis zu erhalten, könne die Zulas
sung des verstorbenen Arztes zunächst im Rahmen des so
genannten „Witwenquartals“ durch einen Vertreter besetzt
werden. Dies sei sogar für bis zu zwei Quartale nach dem
Sterbequartal möglich, so die Erklärung des KV-Beraters. Je
doch sei der Antrag der Vertreterbestellung durch die Erben
zu stellen, die dafür einen Erbschein benötigen.
Es stellt sich heraus, dass die Erbin, die Witwe des verstorbe
nen Dr. G., noch keinen Erbschein hat und mit der Verwertung
des Praxisanteils ihres verstorbenen Mannes überfordert ist.
Die Auseinandersetzung mit dem „Tabuthema“ Tod ist unangenehm. Trotzdem sollten Praxisinhaber mit Blick auf
die Folgen für berufliche und private Partner Vorsorge treffen.
Wenn ein Praxispartner plötzlich stirbt!
So ist ihr z. B. nicht bekannt, wo ihr verstorbener Mann die
Unterlagen zur Praxis (bspw. die Erteilungsurkunde der Ver
tragsarztzulassung, den Mietvertrag der Praxisräume und die
Arbeitsverträge des Personals) abgelegt hat. Dr. S., der erst
seit vier Jahren niedergelassen ist, weiß darüber auch nicht
Bescheid, da sich vorwiegend Dr. G. als Senior Partner um das
Management der Praxis gekümmert hat.
Die Witwe und Dr. S. müssen daraufhin sehr viel Zeit aufwen
den, bis alle fehlenden Unterlagen gefunden und zusammen
gestellt sind und ein Plan entwickelt ist, wie nun weiter vor
gegangen werden kann. Denn beide haben Interesse daran,
dass keine Patienten abwandern und dass der Praxisanteil
von Dr. G. zu einem angemessenen Preis an einen Nachfolger,
der auch für die zukünftige Zusammenarbeit mit Dr. S. geeig
net ist, veräußert werden kann. Zur Überbrückung wird über
einen Personalvermittler ein Arzt gefunden, den die Witwe
bei der KV als Praxisvertreter zulassen möchte. Da die Witwe
immer noch keinen Erbschein besitzt, fragt die KV nach ei
ner Vollmacht, die der Witwe jedoch ebenfalls nicht vorliegt.
Glücklicherweise akzeptiert die KV nach vielen Diskussionen,
dass der Erbschein nachgereicht werden kann und erteilt die
Genehmigung für den Praxisvertreter.
Über den Praxisvertreter kann die Patientenversorgung in
der Praxis zunächst gesichert werden. Als weitere Hürde stellt
sich jedoch heraus, dass nur noch fünf Monate verbleiben, bis
die Zulassung von Dr. G. automatisch an die KV zurückfällt. In
dieser kurzen Zeit wird es sehr schwierig sein, einen geeigne
ten Nachfolger zu finden. Unter Abwägung sämtlicher Risiken
beschließt Dr. S. daraufhin, die Zulassung selbst zu überneh
men, um darauf einen Arzt anzustellen. Diese ursprünglich
nicht vorgesehene Notlösung ist nur deshalb möglich, weil
er einen befreundeten Arzt aus seiner ehemaligen Klinikzeit
kennt, der sich nicht sofort für eine Niederlassung, sondern
zunächst nur für eine Anstellung interessiert.
Da im Gemeinschaftspraxisvertrag nicht klar geregelt ist, wie
der Praxiswert beim Ausscheiden eines Partners zu bestim
men ist, beauftragen die Witwe und Dr. S. einen Sachverstän
digen, der auf die Bewertung von Arztpraxen spezialisiert
ist, und einigen sich für die Übernahme des Praxisanteils von
Dr. G. auf den Wert, den der Sachverständige nach Abschluss
seines Gutachtens feststellt. Mittlerweile liegt der Erbschein
vor, so dass die Witwe bei der KV die Ausschreibung der